Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 42 Internationale Koproduktionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/42#abs-1 (1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die unter der Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/42#abs-2 (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/42#abs-3 (3) Förderhilfen für Filme nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film